Bund gegen Anpassung
Bund gegen Anpassung
Geburtenkontrolle – Arbeitszeitverkürzung – Gleichheit weltweit
11. April 2022

Weg mit dem schändlichen Verbot von RT und Sputnik!

Wiederherstellung der Presse- und Informationsfreiheit statt der verfassungswidrigen EU-Zensur!

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 5 Abs. 1 GG

Der Ministerrat der EU hat am 1. März 2022 eine Verordnung und einen außenpolitischen Beschluß (1) über das Verbot der russischen Online-Medien RT und Sputnik erlassen, mit der in seit Hitler, Franco und Salazar in Europa beispielloser Weise das verfassungsmäßige Recht der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit gebrochen worden ist. Mit dieser Verordnung und dem (weitgehend wortgleichen) Beschluß wurden die darin namentlich aufgeführten Medien RT – Russia Today English, RT – Russia Today UK, RT – Russia Today Germany, RT – Russia Today France, RT – Russia Today Spanish und Sputnik in der gesamten EU verboten und alle ihnen von EU-Mitgliedstaaten erteilten Rundfunklizenzen ausdrücklich annulliert. Es handelt sich damit sowohl um ein komplettes staatliches Verbot der von diesen Medienunternehmen publizierten Online-Presse als auch aller ihrer Rundfunkangebote, also insbesondere ihres Internet-TV. Um mit diesem Verbot im EU-Gebiet eine hermetische, an Orwells Wahrheitsministerium erinnernde Abgeschottetheit gegen russische Informationsquellen herzustellen, hat die EU-Kommission zudem mit einer Rundmail vom 4. März die Betreiber von Suchmaschinen (wie z.B. Google) angewiesen, dafür zu sorgen, daß „alle Inhalte von RT und Sputnik einschließlich beschreibender Kurztexte, Bildelemente oder Links zu diesen Websites nicht in den Nutzern innerhalb der EU angezeigten Suchergebnissen erscheinen“. Die Betreiber von „sozialen Medien“ (wie z.B. Facebook oder Twitter) werden in der Rundmail angewiesen, ihre „Nutzer daran zu hindern, jeglichen Inhalt (im weiten Sinne) von RT und Sputnik zu verbreiten“; außerdem heißt es: „Was Posts von Privatpersonen angeht, die Inhalte von RT und Sputnik wiedergeben, so dürfen solche Posts nicht veröffentlicht werden und sind, falls schon veröffentlicht, zu löschen“.

Es kann angesichts dieses ungeheuerlichen Eingriffs der EU-Regierungsbürokratie in die Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit nicht darum gehen, ob man die Inhalte von RT und Sputnik ablehnt oder schätzt oder welche Meinung man über den Krieg in der Ukraine hat. Diese Fragen werden wir darum hier nicht kommentieren. Entscheidend ist einzig und allein, daß die EU nicht das Recht besitzt, Online-Zeitungen oder Rundfunksender zu verbieten, die in den Mitgliedstaaten die Verfassungsgarantie der Presse- und Rundfunkfreiheit genießen, und damit illegal gehandelt hat...  

Daß dies der springende Punkt ist, bestätigt ein Blick auf das fadenscheinige Rechtskonstrukt, mit dem die EU-Organe, also Ministerrat und Kommission, ihren staatsstreichartigen Verfassungsbruch zu bemänteln versuchen: Als Rechtsgrundlage nennt ihre Zensurverordnung den Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und als Begründung, die Staatschefs der EU-Staaten („Europäischer Rat“) hätten die „militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs schärfste verurteilt“ und deshalb von den EU-Organen gegen Rußland „ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen“ verlangt und sie beauftragt, die „Widerstandsfähigkeit der Union“ gegen „Bedrohungen“ wie „Propaganda“ und „Desinformation“ weiter zu stärken. Sodann wird ausgeführt, RT und Sputnik betrieben unter Kontrolle der russischen Staatsführung „Propagandaaktionen“, die „eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union“ darstellten, und weiter: „Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren“.

Hier fällt auf den ersten Blick auf, daß das freie Wort als unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft und überdies der Beteiligung an einem Krieg („Vorantreiben der militärischen Aggressionen Rußlands gegen die Ukraine“), zumal einem zwischen Drittstaaten, gleichgestellt wird. Das freie Wort, wenn RT und Sputnik es gebrauchen, soll also zum einen eine unmittelbare Gefahr für die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden innerhalb der EU bilden und zum anderen durch seine Wirkung auf das europäische Publikum eine gefährliche Kriegswaffe gegen die Ukraine sein, und das, obwohl es in der EU tausendmal mehr und tausendfach stärkere Sender und Printmedien gibt, die jedes Wort von RT oder Sputnik mühelos mit tausend eigenen kontern und damit seine Wirkung, falls es lügenhaft gewesen sein sollte, in eine sofortige und bis ins letzte Dorf bekannte Blamage für diese verwandeln können. Das ist so willkürlich und abwegig, daß sich unweigerlich die Erinnerung an Hitlers „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ vom 1. September 1939 aufdrängt, welche das „Abhören ausländischer Sender“ seinerzeit mit folgender Begründung verbot: „Im modernen Krieg kämpft der Gegner nicht nur mit militärischen Waffen, sondern auch mit Mitteln, die das Volk seelisch beeinflussen und zermürben sollen. Eines dieser Mittel ist der Rundfunk. Jedes Wort, das der Gegner herübersendet, ist selbstverständlich verlogen und dazu bestimmt, dem deutschen Volk Schaden zuzufügen. Die Reichsregierung weiß, daß das deutsche Volk diese Gefahr kennt, und erwartet daher, daß jeder Deutsche aus Verantwortungsbewußtsein heraus es zur Anstandspflicht erhebt, grundsätzlich das Abhören ausländischer Sender zu unterlassen. Für diejenigen Volksgenossen, denen dieses Verantwortungsbewußtsein fehlt, hat der Ministerrat für die Reichsverteidigung die nachfolgende Verordnung erlassen.“ Es sei dem Urteil des Lesers überlassen, einen grundsätzlichen (also z.B. nicht nur durch den damals geringeren Stand der Technik bedingten) logischen oder moralischen Unterschied zwischen der jetzigen Verordnung des EU-Ministerrats und der damaligen des deutschen Ministerrats für die Reichsverteidigung zu finden.

Als nächstes fällt die gewählte Rechtsgrundlage auf, also der Art. 215 AEUV, bei dem es sich um einen der berüchtigtsten des gesamten Lissabonner Vertrages handelt. Da dies vielen Lesern nicht bekannt ist, sei es hier kurz erläutert: Vor Lissabon ermächtigte dieser Artikel (damals noch Art. 301 EG-Vertrag) nur zu Wirtschaftssanktionen gegen Staaten, aber in Lissabon fügte man ihm einen tückischen Absatz 2 an, der zu etwas ganz anderem ermächtigt, nämlich zur Proskription von Privatpersonen (auch juristischen wie Unternehmen), welche die Propagandasprache (und auch der AEU-Vertrag selbst) „Einfrieren von Vermögen“ oder „restriktive Maßnahmen“ nennt. Die dagegen sachgerechte Bezeichnung „Proskription“ stammt vom lateinischen proscriptio („öffentliche Bekanntmachung“), das im alten Rom die durch ausgehängte Tafeln erfolgende Bekanntgabe von Ächtungen politischer Gegner bezeichnete. Der Geächtete stand damit außerhalb des Gesetzes, sein Besitz wurde beschlagnahmt, niemand durfte ihm helfen, und jeder durfte ihn töten. Mit Ausnahme von letzterem führten die monopolistisch gewordenen USA die Proskription gegen Ende des 20. Jahrhunderts wieder ein und zwangen sie ab 2001 mittels des WTC-Attentats der ganzen Welt auf, und zwar unter dem Vorwand der „Terrorismusbekämpfung“; statt Bekanntmachungstafeln gibt es heute freilich elektronische Schwarze Listen, und statt „proskribiert“ sagt man darum heute anglisierend „gelistet“. „Gelistete“ sind praktisch rechtlos, ihre Geldmittel sind meistens beschlagnahmt („eingefroren“), sie kommen nicht an ihr Konto, jeder Vertrag mit ihnen ist ungültig, sie sind also wirtschaftlich entmündigt und müssen für jede kleine Barauszahlung bei ihrem staatlichen Vormund, meist irgendeine „Terrorismusbekämpfungsstelle“, betteln; „gelistete“ Unternehmen sind ruiniert. Einmal unter diesem Vorwand weltweit, z.B. durch UNO und EU, wieder eingeführt, wurde die Proskription sogleich auch auf Privatpersonen ausgeweitet, den man einen „Terrorismusverdacht“ nicht anhängen kann oder will, die aber dafür irgendeine Funktion in oder auch nur Loyalität gegenüber einem den USA mißliebigen Staat aufweisen. Proskriptionen der letzteren Art (also ohne Terrorismus-Vorwand) sind seit Beginn des Kriegs in der Ukraine gegen russische Staatsangehörige in frenetischer Weise ausgeweitet worden, und damit sich der Leser besser vorstellen kann, was das bedeutet, sei hier auszugsweise ein Zeitungsartikel eingeschoben, in dem jüngst die FAZ (v. 30.3.) unter der höhnischen Überschrift „Milliardär braucht Geld zum Essen“ über eines der russischen Proskriptionsopfer feixte:

Natürlich setzt die Westblock-Presse hier auf niedrigen Russenhaß und Sozialneid („har, har, der Putin-Kumpel und Prasser, kann ruhig mal 'n bißchen abspecken und 'nen paar Schritte zu Fuß gehen“), aber Tatsache bleibt, daß hier ein ausländischer Staatsbürger, der gegen kein Gesetz seines Gastlandes verstoßen hat und dessen Heimatstaat sich mit diesem nicht einmal im Kriegszustand befindet, durch willkürliche Regierungsentscheidung seiner elementarsten Grundrechte und eines menschenwürdigen Lebens beraubt worden ist, und wie er viele, viele andere unschuldige Menschen in der US-beherrschten Welt ebenso (2).

Diese Verhängung des „bürgerlichen Todes“ über Privatpersonen oder -unternehmen durch Behördenbescheid wird seit Lissabon auf zwei Bestimmungen in den EU-Verträgen gegründet (vor Lissabon praktizierte die EU sie einfach ohne Rechtsgrundlage), nämlich Art. 75 AEUV, wenn man dem Opfer eine „Unterstützung von Terrorismus“ anhängt, und Art. 215 AEUV, wenn man es wegen Verbindung oder auch nur Loyalität zu einem der US-Regierung mißliebigen Staat entrechten will. Im verschleiernden (also absichtlich unverständlichen) EU-Jargon heißt es in Art. 215 AEUV, daß „restriktive Maßnahmen“ (= Proskriptionen) gegen Privatpersonen zulässig sind, sobald „ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluß dies vor[sieht]“ (3). Im Klartext bedeutet dies zweierlei: Proskriptionen nach diesem Artikel sind Teil der ganz woanders geregelten „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ (lt. EU-Abkürzungsfimmel: GASP), also der Außen- und Militärpolitik, und die einzige Voraussetzung für sie ist, daß der Ministerrat einen außenpolitischen Beschluß (nach Art. 29 EUV) faßt, mit dem er sich selbst zu solchen Proskriptionen ermächtigt. Und da Art. 215 AEUV diejenige Bestimmung ist, auf die der Ministerrat jetzt das Verbot von RT und Sputnik gestützt hat, hat er am selben Tag, an dem er die Verordnung über dieses Verbot erließ, auch die kuriose Formalität erfüllt, daneben einen außenpolitischen Beschluß zu erlassen, in dem praktisch das Gleiche steht wie in der Verordnung.

Das bedeutet, daß RT und Sputnik nun auf einer Schwarzen Liste mit der Maßgabe stehen, daß kein technischer „Betreiber“ die Sendung der Inhalte von RT oder Sputnik auf welchem Wege auch immer (Internet, Kabel, Satellit o.a.) ermöglichen oder erleichtern darf; außerdem sind „sämtliche Aktivitäten“ untersagt, die dies Sendeverbot „umgehen“. Anders als die meisten Opfer der Schwarzen Listen dürfen RT und Sputnik damit wohl gnädigerweise weiter am bürgerlichen Rechtsverkehr teilnehmen, also z.B. auf ihre Bankkonten zugreifen oder Gebäude anmieten, ja sie dürfen sogar recherchieren und schreiben, aber sie sind von jeglicher Verbreitung ihrer Inhalte komplett ausgeschlossen, denn kein Betreiber darf diese Inhalte versenden. Diese Verbote an die „Betreiber“ sind weit und vage (niemand weiß, was alles die EU-Kommission als „Umgehung“ verfolgen will – das steckt hinter ihren Drohmails an Google, Facebook usw.), aber zugleich drakonisch, denn ihre Überschreitung wird strafrechtlich verfolgt (in Deutschland meist nach dem Außenwirtschaftsgesetz). Außerdem bedeutet Art. 215 AEUV als „Rechtsgrundlage“, daß der EU-Ministerrat diese Verbote völlig nach seinem Belieben erlassen konnte, denn der Artikel verlangt dafür ja keinerlei objektive Voraussetzung, sondern wie gesagt nur, daß derselbe Rat gleichzeitig einen Beschluß über seinen außen- und militärpolitischen Kurs erläßt, mit er dem sich selbst ermächtigt, bestimmte natürliche oder juristische Personen durch seine Schwarzen Listen zu entrechten; das Europäische Parlament wird dazu nicht einmal angehört, sondern nur „unterrichtet“.

Zum ersten Mal ist damit das berüchtigte und verfassungswidrige EU-Instrument der Schwarzen Listen angewandt worden, um mißliebige Presseorgane und Rundfunksender innerhalb der EU zum Schweigen zu bringen. Dies bildet eine neue Qualität: Obwohl Art. 215 AEUV „nur“ zu Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten sowie Entrechtung und Ausplünderung von gegenüber diesen loyalen Privatpersonen ermächtigt, ist die Vorschrift jetzt genutzt worden, um innenpolitisch die Presse- und Rundfunkfreiheit zu zerstören und eine staatliche Zensur gegen mißliebige Informationsquellen einzuführen. Neben RT und Sputnik sind damit jetzt die Opfer der Schwarzen Listen wir alle, rund 450 Millionen Europäer in 27 Ländern, denen man unter dem Deckmantel von „Wirtschaftssanktionen gegen Rußland“ verbietet, sich über einen Krieg, an dem offiziell nicht einmal ein EU-Land beteiligt ist, aus Quellen in beiden kriegführenden Staaten zu unterrichten. Weil der EU-Ministerrat eine bestimmte Außenpolitik gegenüber Rußland verfolgen will, nutzt er also seine außenpolitische Proskriptionsermächtigung, um Hunderte Millionen EU-Bürger zu entmündigen, indem er ihnen das Lesen, Hören und Sehen russischer Medien verbietet. Die Proskription war von Anfang an ein Karzinom im europäischen Recht, aber wir sehen am neuartigen Verbot von RT und Sputnik, daß sie nach und nach die gesamte Rechtsordnung verkrebst. Nach der Logik dieses Verbots lassen sich natürlich auch zahlreiche andere „restriktive Maßnahmen“ der EU-Staatschefs (sie allein haben das EU-Oberkommando, Ministerrat und Kommission führen nur aus) gegen Privatpersonen ausdenken, die ihnen ihre Außen- und Kriegspolitik erleichtern, z.B. das Verbot der praktisch letzten unabhängigen deutschsprachigen Informationsquelle aus Rußland, der ausgezeichneten Website „Anti-Spiegel“ des in Petersburg lebenden deutschen Journalisten Thomas Röper (Art. 215 Abs. 2 AEUV beschränkt die Proskription nicht auf Nicht-EU-Angehörige), oder Einreise- und Redeverbote für den russischen Standpunkt positiv würdigende Politiker, Schriftsteller und Künstler oder auch Publikationsverbote für mißliebige inländische Medien wie z.B. die vorliegende Website, oder für Verlage, und vieles andere – die einmal eingeschlagene schiefe Bahn ist bekanntlich endlos...

Um den Ausgangsgedanken zu Ende zu führen: Daß Art. 215 AEUV erstmals sogar gegen seinen eigenen Wortlaut, nämlich innenpolitisch statt außenpolitisch, angewandt wurde, zeigt zwar eine neue Qualität, ist allerdings rechtlich ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Nürnberger Gesetze entsprechend oder entgegen ihrem Wortlaut angewandt wurden. Die Vorschrift ist vielmehr insgesamt verfassungswidrig, da unser Grundgesetz einen derartigen behördlichen Entzug der Grundrechte in jedem Fall und jedem Kontext untersagt. Das EU-Verbot von RT und Sputnik ist – neben der schwerwiegenden Mißachtung weiterer Grundrechte, z.B. der Eigentumsgarantie – eine eklatante Verletzung von Art. 5 GG, der die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie die Informationsfreiheit gewährleistet und die Zensur untersagt. Und, auch wenn unsere Unisono-Presse und ihre professoralen „Experten“ noch so laut und unablässig das Gegenteil tönen: Das Grundgesetz hat Vorrang vor EU-Recht, d.h., grundgesetzwidrige EU-Vorschriften sind nichtig und dürfen von deutschen staatlichen Stellen nicht angewandt werden. Denn EU-Recht gilt für Deutschland nur, weil und soweit das Grundgesetz dies erlaubt, und eine Ermächtigungsgrundlage ist logischerweise immer höherrangig als die Rechtsnormen, zu deren Anwendung sie ermächtigt. (4)

Abschließend sei darum erneut unterstrichen: Es geht nicht darum, was man vom Krieg in der Ukraine hält oder wie man RT oder Sputnik findet, sondern es geht einzig und allein um die Verteidigung der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz. Wenn diese nicht geleistet wird, geht der Krebs der Schwarzen Listen der EU, ihrer Zensur und geheimen Proskriptionen weiter, und für die Aufgabe, ihn zu stoppen, müssen alle Anhänger des Grundgesetzes zusammenstehen, egal wie heftig ihre Ansichten zum Thema Ukraine auseinandergehen mögen. Weg mit der schändlichen Zensur gegen RT und Sputnik!

 

_______________________

(1) Beide bilden den einzigen Inhalt der Ausgabe L 65 vom 2. März 2022 des Amtsblatts der Europäischen Union, die im Internet nachlesbar ist.

(2) Das Ausmaß und die menschenverachtende Bösartigkeit der Schwarzen Listen im US-Block können wir hier nicht weiter schildern, aber als ausführliches Anschauungsmaterial verweisen wir auf das Interview mit dem bekannten philippinischen Oppositionsführer Prof. José Maria Sison in unserer Zeitschrift Ketzerbriefe (Nr. 138 v. März/April 2007), der ebenfalls einer EU-Proskription zum Opfer fiel. Einen informativen Überblick über die Einführung der modernen Proskription durch die EU auf US-Befehl findet der Interessierte bei Max Roth, Moloch’s Ableger, 2. Aufl. 2016 (Ahriman-Verlag), S. 130-148.

(3) Es gibt ja zwei geltende Gründungsverträge, den Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem sich die „GASP“ findet, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die beiden Proskriptionsermächtigungen verborgen sind. Diese chaotische Aufspaltung rührt daher, daß man den Inhalt der sog. „Europäischen Verfassung“, als die Franzosen und Niederländer dieselbe 2005 per Volksabstimmung abgelehnt hatten, in zwei verschiedenen Verträgen versteckte, die man dann entgegen dem erklärten Volkswillen durch die Parlamente beider Länder absegnen ließ.

(4) Für näher Interessierte: Der 1992 hastig in es eingefügte Art. 23 kann natürlich nicht das gesamte Grundgesetz liquidieren, was er bei einem aus ihm hergeleiteten Anwendungsvorrang des EU-Rechts aber unweigerlich täte; auch diesen, in Sachen EU grundlegenden Punkt findet man näher und leicht verständlich ausgeführt im genannten Buch von Max Roth (dort S. 60-70).

Zum Artikel als PDF

Top